Regeln und Empfehlungen für die Unterkunft in Spindleruv Mlyn - Covid 19
Letzte Aktualisierung 2.8. 2021 - Offizielle Mitteilung des Regierungsportals Covid portal - Innenministerium der Tschechischen Republik.
Wir möchten Ihnen aktuelle Informationen über die Unterbringung in Hotels, Pensionen usw. in Spindlermühle im Hinblick auf die Situation des Covid 19 zur Verfügung stellen.
Die Informationen stammen von der Regierungsseite des Innenministeriums der Tschechischen Republik - Portal Covid. Die aktuellsten Informationen zu den Bedingungen finden Sie HIER.
Probenahmezentrum für Covid-, PCR- und Antigentests - Vrchlabí - HIER
Regeln und Empfehlungen
Jeder, der keine Symptome von Covid-19 hat und nachweisen kann, dass er eine der folgenden Bedingungen erfüllt (dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren), hat Anspruch auf eine Unterkunft:
1) Hat keine Symptome der Krankheit und erfüllt eine der folgenden Bedingungen: i) vor nicht mehr als 7 Tagen einem PCR-Test mit negativem Ergebnis unterzogen wurde ii) vor nicht mehr als 72 Stunden einem Antigentest an einer öffentlichen Probenahmestelle mit negativem Ergebnis unterzogen wurde iii) mindestens die erste Dosis der Covid-19-Impfung erhalten hat, wobei seit dieser Dosis mindestens 22 Tage vergangen sein müssen iv) eine im Labor bestätigte Covid-19-Erkrankung hat, die Isolationszeit abgelaufen ist und seit dem ersten positiven Antigen- oder PCR-Test nicht mehr als 180 Tage vergangen sind.
2) mit Bestätigung des Arbeitgebers nachweist, dass er vor nicht mehr als 72 Stunden einen Selbsttest mit negativem Ergebnis absolviert hat.
3) Legen Sie eine eidesstattliche Erklärung oder eine eidesstattliche Erklärung seines/ihres Erziehungsberechtigten vor, dass er/sie vor nicht mehr als 72 Stunden einen Selbsttest in der Schule mit einem negativen Ergebnis durchgeführt hat.
4) Unterzieht sich beim Betreten des Geländes einem präventiven Antigen-Selbsttest mit negativem Ergebnis.
Diese Personen dürfen sich maximal 7 Tage aufhalten, und wenn sie ihren Aufenthalt verlängern wollen, müssen sie diese Bedingung erneut erfüllen oder einen Selbsttest vor Ort mit negativem Ergebnis durchführen.
Zusätzlich zu diesen Personen können auch folgende Personen mit Unterkunftsleistungen versorgt werden:
Diejenigen, die in Isolation oder Quarantäne eingewiesen wurden.
Personen, die keinen anderen Wohnsitz in der Tschechischen Republik haben und deren Aufenthalt vor dem 24.5.2021 begonnen hat.
Diejenigen, die in Wohnungsnot sind und deren Unterkunft von einer lokalen Behörde (Gemeinde, Region...) zur Verfügung gestellt wurde.
In Beherbergungsbetrieben muss in allen Aufenthaltsbereichen ein Atemschutzgerät oder ein anderes Schutzgerät ohne Ausatemventil mit einem Abscheidegrad von mindestens 94 % (Atemschutzgeräte der Klasse FFP2 / CN 95, Nanopanzer, etc.) vorhanden sein. Beachten Sie bei Ihrem Aufenthalt in der Unterkunft erhöhte Hygieneregeln und halten Sie sich, wenn möglich, hauptsächlich in Ihrem Hotelzimmer auf.
Betreiber sollten idealerweise eine regelmäßige Desinfektion aller Bereiche (insbesondere Türklinken, Flure, Geländer, Aufzüge, Toiletten usw.) durchführen. Auch bei der Reinigung der Zimmer und dem Umgang mit Handtüchern und Bettzeug ist besondere Sorgfalt geboten. Dadurch wird das Infektionsrisiko (sowohl für Bewohner als auch für Personal) deutlich reduziert. Und desto eher werden wir in der Lage sein, in einem freieren Betrieb in die Hotels zurückzukehren.
Gaststätten in Beherbergungsbetrieben haben eine Ausnahme vom generellen Verbot von Verpflegungsbetrieben, wenn sie nur Mahlzeiten für Gäste anbieten, die in der Unterkunft übernachten.